Bericht aus dem Gemeinderat - Sitzung vom 10.10.2019
1. Zu folgenden Bauanträgen wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt:
- Antrag auf Baugenehmigung von Frau Christine Dahnk, An der Weinleite 5, 85560 Ebersberg; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Brandstätt 9 f, Fl.-Nr. 850/20, Gemarkung Steppach
- Antrag auf Vorbescheid von Herrn Martin Maier, Erlenstraße 2a, Edling;Nutzungsänderung des Anwesens „Schächinger Mühle“ – Umbau eines ehemaligen Gasthauses zu einem Wohngebäude mit 9 Wohnungen in der Schächinger Str. 8, Fl.-Nr. 126, Gemarkung Edling
2. Bebauungsplan „Pfaffinger Straße“
Genehmigung des geänderten Planentwurfes (Höhenbezugspunkte, Baufenster) und Einleitung des weiteren Verfahrens
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11.07.2019 hat der Gemeinderat den Entwurf vom 10.07.2019 bereits genehmigt und die Verwaltung beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.
Seitens des Planungsbüros wurde nunmehr noch angemerkt, dass es bezüglich der Höhenbezugspunkte, gemessen von der Oberkante des Geländes an der Bergseite bis zum Schnittpunkt der Oberkante Dachfläche mit der Außenkante Außenwand, aufgrund der Hanglage der Grundstücke zu Schwierigkeiten kommen könne. Um hier zu vermeiden, dass die Gebäude in der 2. Reihe zu hoch werden, wurde hier seitens des Architekturbüros vorgeschlagen, die Höhenbezugspunkte zu ändern.
Des Weiteren wurde die Baugrenze an der Nordseite an den Verlauf des gemeindlichen Schmutzwasserkanals angepasst, um hier bei der Bebauung der Hinterliegergrundstücke der Fl.-Nr`n. 348/5 sowie 348/4 zu vermeiden, dass der Entwässerungskanal verlegt werden muss, was mit erheblichen Aufwendungen und Kosten verbunden wäre.
Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes „Pfaffinger Straße“ in der Fassung vom 10.10.2019, gefertigt vom Architekturbüro von Angerer, Konrad, Fischer und Urbaniak, München wird vom Gemeinderat genehmigt.
Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Edling für die Flurnummern 404/2 sowie 405/1, Gemarkung Edling von „Landwirtschaft“ in „Gemeinbedarfsfläche“ sowie für die Fl.-Nr. 383/1 von „Grünfläche“ in „Gemeinbedarfsfläche“
Die Gemeinde Edling hat die Flurnummern 404/2 sowie 405/1, Gemarkung Edling mit der Vormerkung, diese Fläche für den Gemeinbedarf zur Verfügung zu stellen, käuflich erworben. Auf dieser Fläche könnte gegebenenfalls mittel- bis langfristig ein Anbau an den Kindergarten Schatztruhe bzw. Neubau einer Kindertageseinrichtung realisiert werden. Aus diesem Grunde ist es notwendig, den Flächennutzungsplan zu ändern. Die Flurnummer 383/1, Gemarkung Edling ist im derzeitigen Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen und soll in diesem Zuge mitabgeändert werden.
Der Gemeinderat ist mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Fl.-Nr.`n. 404/2 sowie 405/1, Gemarkung Edling von „Landwirtschaft“ in „Gemeinbedarfsfläche“ sowie auf der Fl.-Nr. 383/1, Gemarkung Edling von „Grünfläche“ in „Gemeinbedarfsfläche“ einverstanden. Die entsprechende Änderung soll nach Möglichkeit im Rahmen der 13. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes für den Raum Wasserburg a. Inn durchgeführt werden. Ein entsprechender Antrag soll von der Verwaltung bei der Arbeitsgemeinschaft für die Entwicklungsplanung des Raumes Wasserburg a. Inn (ARGE) gestellt werden.
4. Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser auf den Grundstücken Fl.Nr. 733 (Brunnen V) und die Fl.Nr. 737 (Brunnen VI und VII), Gemarkung Edling für die betriebliche sowie für die öffentliche Wasserversorgung der Molkerei Meggle Wasserburg GmbH & Co. KG, Megglestraße 6 – 12, Wasserburg; Beschlussfassung über die Stellungnahme der Gemeinde Edling
Das Landratsamt Rosenheim – Abteilung Wasserrecht – bittet die Gemeinde Edling gemäß Schreiben vom 06.08.2019 sowie vom 23.08.2019 um Stellungnahme zu den o. g. Anträgen der Molkerei Meggle Wasserburg GmbH & Co. KG.
Aus diesem Grunde wurden seitens der Gemeinde Edling Vertreter der Wasserrechtsabteilung des Landratsamtes Rosenheim (Frau Schweinöster), Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim (Herr Sandforth und Frau Tenhaken) sowie die Werksleitung der Fa. Meggle, Frau Steppich eingeladen.
Nach eingehender Beratung und entsprechender Beantwortung der seitens des Gemeinderates gestellten Fragen durch die anwesenden Vertreter der Fachstellen (Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt) bzw. der Fa. Meggle fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:
Zu dem Antrag der Fa. Molkerei Meggle Wasserburg GmbH & Co. KG auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser auf den Grundstücken Fl.Nr. 733 (Brunnen V) und Fl.Nr. 737 (Brunnen VI und VII), Gemarkung Edling für die öffentliche Wasserversorgung werden folgende Einwendungen, Anregungen und Bedenken erhoben:
- Es ist nicht nachvollziehbar, dass zwei parallele Genehmigungsanträge geführt werden. Die Nutzung der Brunnen V, VI und VII kann nur einheitlich betrachtet werden und es bedarf deshalb auch einer einheitlichen Antragstellung.
- Eine Nutzung des geförderten Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung kann bestenfalls für eine kurze Übergangszeit in Betracht kommen. Deshalb muss in einer etwaigen Genehmigung auch eine entsprechende ausdrückliche und kurze Befristung erfolgen. Die Trinkwasserversorgung der Ortsteile Reitmehring und Viehhausen der Stadt Wasserburg stellt eine Pflichtaufgabe der Stadt Wasserburg dar (Art. 57 Abs. 2 GO), der die Stadt Wasserburg nachkommen muss. In den Antragsunterlagen wird nur relativ vage ausgeführt, dass „mittelfristig“ die Versorgung der Ortsteile von den Stadtwerken Wasserburg übernommen werden soll. Dies ist nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass die Schützbarkeit der Brunnen für den Zweck der öffentlichen Wasserversorgung nicht gegeben ist. Aus diesem Grunde besteht dringender Handlungsbedarf auf Seiten der Stadt Wasserburg und kann eine etwaige Nutzung der Brunnen zu diesem Zweck nur noch für eine kurze Übergangszeit in Betracht kommen.
- Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG besteht für die Firma Meggle die Verpflichtung, mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt eine sparsame Verwendung des Grundwassers sicherzustellen. Es bestehen Zweifel, ob diese Verpflichtungen erfüllt werden. Im Antrag zur Grundwassernutzung für die betriebliche Wasserversorgung werden zwar allgemein durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauches geschildert, ob allerdings tatsächlich alle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichen Maßnahmen umgesetzt sind, lässt sich anhand der Antragsunterlagen nicht beurteilen. Unklar ist insbesondere, ob nicht zumindest Teile der betrieblichen Wasserversorgung auch über geschlossene Kreislaufsysteme abgewickelt werden können.
- Nach § 5 Abs.1 Nr. 3 WHG ist die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten. Die beabsichtigte Entnahme von 3 Mio. m³ Grundwasser pro Jahr stellt einen erheblichen Eingriff in den Grundwasserhaushalt dar und beeinträchtigt damit notwendigerweise die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts.
- Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 WHG gilt u.a. der Grundsatz, die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen. In den Antragsunterlagen wird lediglich untersucht, inwieweit sich die beabsichtigte Grundwasserentnahme auf die derzeit bestehende Wasserversorgung der Gemeinde Edling auswirken kann. Nachteilige Auswirkungen werden insoweit verneint, was jedenfalls aufgrund der Lage der gemeindlichen Wasserversorgung zu den Brunnen der Firma Meggle auch plausibel erscheint. Unklar ist allerdings, ob nicht etwa künftige Nutzungsmöglichkeiten der gemeindlichen Wasserversorgung beeinträchtigt werden.
- Das bestehende Wasserschutzgebiet für die Brunnen V, VI und VII muss aufgehoben werden. Ausweislich der vorliegenden Erläuterungsberichte steht fest, dass dieses Wasserschutzgebiet falsch bemessen ist. Hierin liegt auch ein unzulässiger Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde Edling.
- Jede Grundwassernutzung setzt eine Prüfung auf mögliche Versorgungsalternativen voraus. Diesbezügliche Überlegungen sind nach den vorliegenden Erläuterungsberichten in keiner Weise angestellt worden.
- Aus Sicht der Gemeinde sollte zudem die Entnahmemenge auf den jetzigen Stand von 2,3 Mio. m³ pro Jahr bis Ende 2024 festgelegt werden. Da es sich bei der Fa. Meggle um einen Betrieb handelt, welcher auf dem Gebiet der Stadt Wasserburg angesiedelt ist, ist auch hier die Stadt Wasserburg gefordert. Laut eigenen Angaben, wären die Stadtwerke in der Lage, bis zu 1,2 Mio.³ pro Jahr zu liefern. Dieser Zeitraum sollte genügen, um die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Danach ist eine neue wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
5. Erlass einer neuen Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Mit Schreiben vom 27.08.2019 weist das Landratsamt Rosenheim die Gemeinde Edling darauf hin, dass die am 14.12.1998 erlassene Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter nach Art. 50 Abs. 2 LStVG ungültig ist, da sie die Geltungsdauer von 20 Jahren übersteigt.
Um die entsprechenden Regelungen weiterhin anwenden zu können, ist der Neuerlass einer entsprechenden Verordnung zu empfehlen.
Der Gemeinderat beschließt aufgrund von Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) den Erlass des beiliegenden Entwurfes einer Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.
Gleichzeitig wird die Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 14.12.1998 aufgehoben.
6. Erlass einer neuen Verordnung über die Vermeidung ruhestörenden Hauslärms – Lärmschutzverordnung
Mit Schreiben vom 27.08.2019 weist das Landratsamt Rosenheim die Gemeinde Edling darauf hin, dass die am 24.11.1999 erlassene Lärmschutzverordnung nach Art. 50 Abs. 2 LStVG im Dezember 2019 kraft Gesetzes außer Kraft tritt.
Um die entsprechenden Regelungen weiterhin anwenden zu können, ist der Neuerlass einer entsprechenden Verordnung zu empfehlen.
Der Gemeinderat beschließt aufgrund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) den Erlass des beiliegenden Entwurfes einer Verordnung über die Vermeidung ruhestörenden Hauslärms (Lärmschutzverordnung – LschVO).
Gleichzeitig wird die Verordnung über die zeitliche Beschränkung der ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten vom 24.11.1999 aufgehoben.
7. Kommunalwahl 2020;
Beschlussfassung über Wahlwerbung in den Edlinger Heimatnachrichten
Anlässlich der anstehenden Kommunalwahlen am 15.03.2020 wird von Seiten des 1. Bürgermeisters Matthias Schnetzer empfohlen, eine Beschlussfassung über die bestehende Praxis für die Veröffentlichung von Beiträgen mit (kommunal-)politischem Inhalt herbeizuführen.
Grundsätzliche Regelungen wurden bereits in der 1. Ausgabe der Edlinger Heimatnachrichten aufgestellt. Danach sollte die Gemeindebevölkerung über aktuelle Hinweise aller Art, gemeindliche Bekanntmachungen, Berichte über Gemeinderatssitzungen, die Gottesdienstordnung sowie Veranstaltungshinweise der ansässigen Vereine usw. informieren.
Diese Richtlinien wurden durch den Gemeinderat am 11.12.1997 per Beschlussfassung nochmals bestätigt und die Veröffentlichung von Berichten mit politischen Inhalten abgelehnt. Nach eingehender Beratung und Diskussion fasst der Gemeinderat den Beschluss, dass jeder Gruppierung/Partei für Berichte mit politischem Inhalt, Wahlwerbungen usw. für die jeweilige Kommunalwahl einmalig eine halbe Seite in den Edlinger Gemeindenachrichten gewährt wird. Davon unberührt bleiben Hinweise auf politische Veranstaltungen wie Aufstellungsversammlungen, Kandidatenvorstellungen usw.
Es dürfen keine negativen Mitteilungen gegenüber anderer Fraktionen veröffentlicht werden.
8. Einrichtung von Onlinediensten für das Bürgerserviceportal der Gemeinde Edling; Förderrichtlinien digitales Rathaus (FöRdR)
Mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) hat der Bund die Digitalisierung der Verwaltung zur Top-Priorität gemacht und unmittelbaren Handlungsbedarf erzeugt. Gemäß OZG sollen Bund, Länder und Kommunen bis Ende 2022 alle Verwaltungsleistungen in Deutschland über Portale auch online anbieten. Der Freistaat Bayern will die wichtigsten Dienste bereits bis 2020 umsetzen.
Der Freistaat Bayern unterstreicht seinerseits die Bedeutung und Ernsthaftigkeit des Themas, indem er ab 01. Oktober 2019 die Bereitstellung von Online-Diensten im kommunalen Bereich fördert. Gefördert werden die Kosten der erstmaligen Bereitstellung (Anschaffung und Einrichtung) mit einem Fördersatz in Höhe von 80 %.
Der Gemeinderat Edling beauftragt die Verwaltung die Maßnahme „Einrichtung von Onlinediensten für ein Bürgerservice-Portal“ durchzuführen. Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Bewilligungsbehörde zu stellen.
Nach Bewilligung der Zuwendung durch das Landesamt ist die AKDB mit der Einrichtung der individuellen Online-Dienste zu beauftragen.